Wege zur Reha

Grundsätzlich hat jeder der sozialversichert ist, nach § 4 SGB I Sozialgesetzbuch ein Recht auf die notwendigen Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit. Die gesundheitliche Rehabilitation ist somit grundsätzlich bei allen Krankheiten und Behinderungen möglich, wenn sie Aussicht auf Erfolg hat. Sie gilt für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene in der Schul-, Ausbildungs- und Studienzeit, für Erwachsene im Erwerbsleben und ebenso für Senioren im Ruhestand.

Wer Kostenträger ist, richtet sich nach den Hauptzielen der Rehabilitation und nach versicherungsrechtlichen Voraussetzungen In den meisten Fällen ist dies die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) oder die Gesetzliche Rentenversicherung. Einen Antrag auf Rehabilitation können Sie jedoch bei jedem Sozialleistungsträger stellen. Dieser muss dann die Zuständigkeit prüfen und den Antrag binnen zwei Wochen bei Nichtzuständigkeit an den nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger weiterleiten. Eine abermalige Weiterleitung ist dann ausgeschlossen, der Antrag muss bearbeitet werden. Über die Schritte der Antragsbearbeitung werden Sie informiert. Von Vorteil ist es, wenn Sie sich vor Antragsstellung mit Ihrem Hausarzt in Verbindung setzen und das weitere Vorgehen besprechen.

 

Kostenträger einer Rehamaßnahme

  • Gesetzliche Rentenversicherung medizinische Rehabilitation zum Erhalt der Erwerbsfähigkeit bei Erwerbstätigen
  • Gesetzlichen Krankenkassen medizinische Rehabilitation zur Vermeidung von Pflegebedürftigkeit
  • Gesetzlichen Unfallversicherungen medizinische Rehabilitation bei Berufskrankheiten u. berufl. bedingten Unfällen
  • Privaten Krankenkassen medizinische Rehabilitation je nach Umfang des Versicherungsvertrages
  • Jugendhilfeträger medizinische Reha gemäß SGB VIII Sozialgesetzbuch, über das Jugendamt
  • Sozialämter medizinische Rehabilitation SGB XII Sozialgesetzbuch, über das Sozialamt

 

Unterschied zwischen Kur und Rehabilitation

Der umgangssprachliche Begriff „Kur“ wird in der neuen Sozialgesetzgebung nicht mehr verwendet und ist dementsprechend auch in der Öffentlichkeit mehr und mehr verschwunden. Der Begriff Kur stammt aus dem lateinischen curare und bedeutet pflegen. Der neue Begriff Rehabilitation aus dem lateinischen rehabilitatio bedeutet wiederherstellen und bezeichnet dagegen die Wiederherstellung sowohl der physischen und psychischen Gesundheit als auch die Teilnahme am Arbeits- und des sozialen Lebens.

 

Medizinische Rehabilitation

Bei der medizinische Rehabilitation soll nach einer schweren Erkrankung, nach einer Operation oder bei einem chronischen Leiden, die Leistungsfähigkeit im Alltag und Beruf wiederhergestellt oder wesentlich verbessert werden.

 

Voraussetzungen für eine Rehamaßnahme

Damit eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme bewilligt werden kann, müssen bei allen Rehabilitationsträgern folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • die Rehabilitationsmaßnahme ist aus medizinischen Gründen erforderlich, d.h. es liegt eine Rehabilitationsbedürftigkeit vor.
  • der Versicherte ist rehabilitationsfähig, d.h. er ist körperlich in der Lage, die Behandlungen während der medizinischen Rehabilitationsleistung durchführen zu können.
  • es besteht eine positive Rehabilitationsprognose, d.h. die Ziele der Rehabilitationsleistung können in einem realistischen Zeitrahmen erreicht werden.
  • die Notwendigkeit der Rehabilitationsleistung muss durch einen Arzt festgestellt werden und vom Kostenträger vor Rehabilitationsbeginn genehmigt werden.

 

Wartezeiten

Zwischen zwei Rehabilitationsmaßnahmen liegen in der Regel 4 Jahre Wartezeit. Nur bei medizinisch dringender Erforderlichkeit gibt es Ausnahmeregelungen, dies muss mit Arztberichten oder auch Gutachten des behandelnden Arztes bei der Krankenkasse belegt und begründet werden.

 

Der Rentenversicherungsträger genehmigt medizinische Rehabilitationsmaßnahmen vor Ablauf der 4-Jahres-Frist, wenn vorzeitige Leistungen aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich sind, weil ansonsten mit einer weiteren Minderung der Leistungsfähigkeit zu rechnen ist

 

Operation und Reha

Nach einer Operation, leitet der dortige Sozialdienst die Reha ein. Der Sozialdienst beantragt eine Anschlussheilbehandlung bei Ihrer Rentenversicherung oder Ihrer Krankenkasse. Sie kommen dann im Anschluss an Ihren Krankenhausaufenthalt in die Rehaklinik.

 

Senioren und Reha

Auch als Rentner stellt meist der behandelnde Arzt den Rehaantrag und füllt den ärztlichen Befundbericht aus. Der Antrag geht dann jedoch an Ihre Krankenkasse. Die Krankenkasse hilft Ihnen auch beim Ausfüllen des Antrags, wenn es nötig ist. Die Krankenkasse prüft den Antrag und die Entscheidung darüber wird Ihnen mitgeteilt.

Wege zur Reha Kinder und Jugendliche

Eltern-Infos: Skoliose und Reha

Arzt befürwortet eine stationäre Rehamaßnahme für Ihr Kind.
Aufnahme in eine Skoliose Rehabilitationsklinik für Kinder- und Jugendliche.

Der Bewilligung einer stationären Rehabilitationsmaßnahme für Ihr Kind oder Jugendlichen in einer anerkannten Rehabilitationsklinik für Kinder und Jugendliche durch den Kostenträger (Krankenkasse oder Rentenversicherungsträger) muss eine ärztliche Untersuchung vorausgehen.

Gemeinsam mit Ihrem Arzt reichen Sie einen Antrag zur stationären Rehamaßnahme für Ihr Kind gemäß § 31 SGB VI, § 23 und § 40 SGB V beim Kostenträger ein. Bei der Antragstellung teilen Sie Ihrem Arzt auch Ihre Wunsch- und Wahlklinik mit, wo Ihr Kind zur Skoliosebehandlung aufgenommen werden soll.

 

Sie erhalten eine Kinder- / Jugend Reha

  • wenn die Gesundheit Ihres Kindes gefährdet ist. Eine Erkrankung besteht, sich verschlimmert oder sich zu chronifizieren droht.
  • ihr Kind durch seine Erkrankung in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt und durch die Rehabilitationsmaßnahme Aussicht auf Besserung angezeigt sind.
  • die Folgeerscheinungen seiner Erkrankung die spätere Erwerbsfähigkeit beeinträchtigen oder verminden.

 

Mutter – Kind Kur

Arbeitnehmer müssen für eine vom Arzt verordnete Mutter-Kind Kur oder Vater – Kind Kur keinen Urlaub nehmen.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, ein Elternteil für die Dauer der Kur oder Reha freizustellen und gleichzeitig das Gehalt in voller Höhe weiter zu zahlen. (Paragraf 9 des Gesetzes für die Entgeltfortzahlung). Eine Kur oder Reha ist eine vom Arzt verordnete Maßnahme, die rechtlich ähnlich zu bewerten ist wie ein Krankenhausaufenthalt. Der Arbeitgeber sollte jedoch frühzeitig darüber informiert werden.

 

Zuzahlungen für Kinder- und Jugendrehabilitation

Wenn Ihr Arzt die medizinische Notwendigkeit der Rehamaßnahme für Ihr Kind bestätigt, übernimmt die Rentenversicherung, Krankenkasse oder Beihilfeträger alle Kosten. Sie müssen nichts zuzahlen.

Zuzahlungen wie sie für Erwachsene existieren, müssen für Kinder und Jugendliche bzw. für Erziehungsberechtigte nicht geleistet werden. Bei Aufnahme in einer Rehabilitationsklinik kommt der Jugendliche allein oder bei gegebener Indikation und bei Kindern mit einer Begleitperson. Die Kosten für eine aus ärztlicher Sicht notwendige Begleitperson können vom Kostenträger übernommen werden.

 

Ihr Wunsch- und Wahlrecht

Bei der Auswahl der Rehabilitationsklinik für Ihr Kind /Jugendlichen haben Sie ein Wunsch- oder Wahlrecht. Laut § 9 SGB IX Sozialgesetzgebung festgelegten Grundsatzes des Wunsch- und Wahlrechtes haben Rehabilitationsträger, wie die Renten- oder Krankenversicherung Ihren berechtigten Wünschen hinsichtlich einer ausgewählten Klinik zu entsprechen, sofern die von Ihnen bevorzugte Klinik die gesetzlich geforderten Qualitätsstandards im Rahmen einer Zertifizierung für Skoliosepatienten nachweisen kann.

Ergänzen Sie den Antrag zu Ihrer Rehamaßnahme mit einem oder gegebenenfalls mehreren Vorschlägen durch Nennung Ihrer Wunscheinrichtung für Ihr Kind. Damit Sie Ihr gesetzlich zugesichertes Wunsch- und Wahlrecht aktiv ausüben können, steht Ihnen hier als Ergänzung zum Rehaantrag ein Musterantrag zum Download zur Verfügung:

Antrag Wunsch- und Wahlrecht
Widerspruch zum Bescheid Wunsch- und Wahlrecht

Der Kostenträger für Ihre Rehamaßnahme ist auch nicht berechtigt, Ihrem Wunsch Ihrer Wahlklinik nur unter der Vorraussetzung zuzustimmen, dass Sie eventuelle Mehrkosten als Differenz zum Pflegesatz einer vom Rehabilitationsträger bevorzugten Klinik selbst tragen. Eine solche Zuzahlungspflicht ist gesetzlich nicht gegeben.

 

Widerspruch bei Ablehnung

Sollte Ihr Rehabilitationsantrag abgelehnt werden, haben Sie innerhalb eines Monats die Möglichkeit, schriftlich zu widersprechen. Häufig folgt auf einen Widerspruch Ihrerseits letztlich doch die Genehmigung der Maßnahme durch Ihren Kostenträger. Gleiches gilt für den Fall, dass Sie mit der vorgeschlagenen Rehaeinrichtung nicht einverstanden sind. Bitten Sie schriftlich unter Hinweis auf das gesetzliche Wunsch- und Wahlrecht um eine nachträgliche Anmeldung in der Klinik Ihrer Wahl.

 

Wege zur Reha Erwachsene

Skoliose und Reha

Es gibt 2 Verfahren um eine Rehabilitationsmaßnahme zu beantragen.

Als Anschlussheilbehandlung (AHB) nach einem Krankenhausaufenthalt, z.B. nach einem operativen Eingriff in einer Klinik oder als Heilverfahren (HV) ohne vorherigen Krankenhausaufenthalt.

  1. Rehabilitationsmaßnahme als Anschlussheilbehandlung (AHB) nach einem Krankenhausaufenthalt, z.B. nach einer Wirbelsäulenoperation.
    Die Anschlußheilbehandlung ist eine Rehabilitationsmaßnahme die sich unmittelbar an einen stationären Klinikaufenthalt anschließt. Sie muss innerhalb von 14 Tagen nach der Entlassung beginnen, oder direkt im Anschluss an den Klinikaufenthalt. Die Notwendigkeit der AHB wird vom Arzt der Klinik festgestellt und darüber hinaus wird geprüft welcher Kostenträger zuständig Ist. Die Antragstellung erfolgt immer in Abstimmung mit dem Patienten, auch im Hinblick auf das Wunsch- und Wahlrechts des Patienten bei der Wahl der Rehabilitationsklinik.
  2. Rehabilitationsmaßnahme als Heilverfahren (HV) ohne vorherigen Klinikaufenthalt
    Stellt der behandelnde Arzt aufgrund der Erkrankung die Notwendigkeit einer Rehabilitationsmaßnahme fest, wird er eine solche Maßnahme mit dem Patienten beantragen.

 

Beantragung der Rehabilitationsmaßnahme

Schritt 1:
Der behandelnde Arzt beurteilt zunächst anhand Ihrer Vorgaben vorab, wer Kostenträger der Maßnahme und wo der Antrag zu stellen ist:

  1. bei der gesetzlichen Krankenkasse des Patienten
  2. bei der gesetzlichen Rentenversicherung

bei der Rentenversicherung muss der Patient den Antrag selbst stellen.

Die Krankenkasse oder Rentenversicherung prüft dann, ob Sie die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Rehabilitation erfüllen, und ob möglicherweise andere Kostenträger für Ihre Rehabilitation zuständig sind. In diesem Fall leitet Ihre Krankenkasse den Antrag an den zuständigen Kostenträger weiter.

 

Schritt 2:
Ist die Krankenkasse für Ihre Rehabilitation zuständig, teilt sie das Ergebnis der Prüfung Ihrem Hausarzt mit, in dem sie die Einschätzung auf dem Formular 60a vermerkt und zurücksendet. Wenn der Beantragung einer Rehabilitation nichts entgegensteht, kann die Maßnahme zur Rehabilitation nun durch den niedergelassenen Arzt mit dem Formular 61 „Verordnung von medizinischer Rehabilitation“ Teil A-D eingeleitet werden.
Wichtig: Zur Verordnung von Leistungen der Rehabilitation sind nur Ärzte mit einer besonderen Weiterbildung berechtigt. Sollte eventuell Ihr Hausarzt über diese Zusatzberechtigung nicht verfügen, muss er Sie an einen entsprechenden Arzt überweisen. Das Formular mit dem Bescheid der Krankenkasse muss dabei mitgenommen werden.

Ist die Rentenversicherung für Ihre Rehabilitation zuständig, kann sie den Antrag entweder befürworten, begründet ablehnen oder durch einen Gutachter die Notwendigkeit einer Rehabilitation einschätzen lassen. Sollte Ihre Krankenkasse oder Rentenversicherung nicht der Kostenträger für die von Ihnen beantragte Rehabilitationsleistung sein, wird Ihnen dies mitgeteilt und gleichzeitig der Antrag an den zuständigen Kostenträger automatisch weitergeleitet.

Ihr Wunsch- und Wahlrecht

Bei der Auswahl der Rehabilitationsklinik haben Sie ein gesetzlich zugesichertes Wunsch- oder Wahlrecht. aut § 9 SGB IX Sozialgesetzgebung festgelegten Grundsatzes des Wunsch- und Wahlrechtes haben Rehabilitationsträger, wie die Renten- oder Krankenversicherung Ihren berechtigten Wünschen hinsichtlich einer ausgewählten Klinik zu entsprechen, sofern die von Ihnen bevorzugte Klinik die gesetzlich geforderten Qualitätsstandards im Rahmen einer Zertifizierung für Skoliosepatienten nachweisen kann.

Ergänzen Sie den Antrag zu Ihrer Rehamaßnahme mit einem oder gegebenenfalls mehreren Vorschlägen durch Nennung Ihrer Wunscheinrichtung. Damit Sie Ihr gesetzlich zugesichertes Wunsch- und Wahlrecht aktiv ausüben können, steht Ihnen hier als Ergänzung zum Rehaantrag ein Musterantrag zum Download zur Verfügung:

Antrag Wunsch- und Wahlrecht
Widerspruch zum Bescheid Wunsch- und Wahlrecht

Der Kostenträger für Ihre Rehamaßnahme ist auch nicht berechtigt, Ihrem Wunsch Ihrer Wahlklinik nur unter der Vorraussetzung zuzustimmen, dass Sie eventuelle Mehrkosten als Differenz zum Pflegesatz einer vom Rehabilitationsträger bevorzugten Klinik selbst tragen. Eine solche Zuzahlungspflicht ist gesetzlich nicht gegeben.

 

Widerspruch bei Ablehnung

Sollte Ihr Rehabilitationsantrag abgelehnt werden, haben Sie innerhalb eines Monats die Möglichkeit, schriftlich zu widersprechen. Häufig folgt auf einen Widerspruch Ihrerseits letztlich doch die Genehmigung der Maßnahme durch Ihren Kostenträger. Gleiches gilt für den Fall, dass Sie mit der vorgeschlagenen Rehaeinrichtung nicht einverstanden sind. Bitten Sie schriftlich unter Hinweis auf das gesetzliche Wunsch- und Wahlrecht um eine nachträgliche Anmeldung in der Klinik Ihrer Wahl.