Skoliose und Reha
Es gibt 2 Verfahren um eine Rehabilitationsmaßnahme zu beantragen.
Als Anschlussheilbehandlung (AHB) nach einem Krankenhausaufenthalt, z.B. nach einem operativen Eingriff in einer Klinik oder als Heilverfahren (HV) ohne vorherigen Krankenhausaufenthalt.
-
Rehabilitationsmaßnahme als Anschlussheilbehandlung (AHB) nach einem Krankenhausaufenthalt, z.B. nach einer Wirbelsäulenoperation.
Die Anschlußheilbehandlung ist eine Rehabilitationsmaßnahme die sich unmittelbar an einen stationären Klinikaufenthalt anschließt. Sie muss innerhalb von 14 Tagen nach der Entlassung beginnen, oder direkt im Anschluss an den Klinikaufenthalt. Die Notwendigkeit der AHB wird vom Arzt der Klinik festgestellt und darüber hinaus wird geprüft welcher Kostenträger zuständig Ist. Die Antragstellung erfolgt immer in Abstimmung mit dem Patienten, auch im Hinblick auf das Wunsch- und Wahlrechts des Patienten bei der Wahl der Rehabilitationsklinik.
-
Rehabilitationsmaßnahme als Heilverfahren (HV) ohne vorherigen Klinikaufenthalt
Stellt der behandelnde Arzt aufgrund der Erkrankung die Notwendigkeit einer Rehabilitationsmaßnahme fest, wird er eine solche Maßnahme mit dem Patienten beantragen.
Beantragung der Rehabilitationsmaßnahme
Schritt 1:
Der behandelnde Arzt beurteilt zunächst anhand Ihrer Vorgaben vorab, wer Kostenträger der Maßnahme und wo der Antrag zu stellen ist:
- bei der gesetzlichen Krankenkasse des Patienten
- bei der gesetzlichen Rentenversicherung
bei der Rentenversicherung muss der Patient den Antrag selbst stellen.
Die Krankenkasse oder Rentenversicherung prüft dann, ob Sie die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Rehabilitation erfüllen, und ob möglicherweise andere Kostenträger für Ihre Rehabilitation zuständig sind. In diesem Fall leitet Ihre Krankenkasse den Antrag an den zuständigen Kostenträger weiter.
Schritt 2:
Ist die Krankenkasse für Ihre Rehabilitation zuständig, teilt sie das Ergebnis der Prüfung Ihrem Hausarzt mit, in dem sie die Einschätzung auf dem Formular 60a vermerkt und zurücksendet. Wenn der Beantragung einer Rehabilitation nichts entgegensteht, kann die Maßnahme zur Rehabilitation nun durch den niedergelassenen Arzt mit dem Formular 61 "Verordnung von medizinischer Rehabilitation" Teil A-D eingeleitet werden.
Wichtig: Zur Verordnung von Leistungen der Rehabilitation sind nur Ärzte mit einer besonderen Weiterbildung berechtigt. Sollte eventuell Ihr Hausarzt über diese Zusatzberechtigung nicht verfügen, muss er Sie an einen entsprechenden Arzt überweisen. Das Formular mit dem Bescheid der Krankenkasse muss dabei mitgenommen werden.
Ist die Rentenversicherung für Ihre Rehabilitation zuständig, kann sie den Antrag entweder befürworten, begründet ablehnen oder durch einen Gutachter die Notwendigkeit einer Rehabilitation einschätzen lassen. Sollte Ihre Krankenkasse oder Rentenversicherung nicht der Kostenträger für die von Ihnen beantragte Rehabilitationsleistung sein, wird Ihnen dies mitgeteilt und gleichzeitig der Antrag an den zuständigen Kostenträger automatisch weitergeleitet.
Ihr Wunsch- und Wahlrecht
Bei der Auswahl der Rehabilitationsklinik haben Sie ein gesetzlich zugesichertes Wunsch- oder Wahlrecht. aut § 9 SGB IX Sozialgesetzgebung festgelegten Grundsatzes des Wunsch- und Wahlrechtes haben Rehabilitationsträger, wie die Renten- oder Krankenversicherung Ihren berechtigten Wünschen hinsichtlich einer ausgewählten Klinik zu entsprechen, sofern die von Ihnen bevorzugte Klinik die gesetzlich geforderten Qualitätsstandards im Rahmen einer Zertifizierung für Skoliosepatienten nachweisen kann.
Ergänzen Sie den Antrag zu Ihrer Rehamaßnahme mit einem oder gegebenenfalls mehreren Vorschlägen durch Nennung Ihrer Wunscheinrichtung. Damit Sie Ihr gesetzlich zugesichertes Wunsch- und Wahlrecht aktiv ausüben können, steht Ihnen hier als Ergänzung zum Rehaantrag ein Musterantrag zum Download zur Verfügung:
Antrag Wunsch- und Wahlrecht
Widerspruch zum Bescheid Wunsch- und Wahlrecht
Der Kostenträger für Ihre Rehamaßnahme ist auch nicht berechtigt, Ihrem Wunsch Ihrer Wahlklinik nur unter der Vorraussetzung zuzustimmen, dass Sie eventuelle Mehrkosten als Differenz zum Pflegesatz einer vom Rehabilitationsträger bevorzugten Klinik selbst tragen. Eine solche Zuzahlungspflicht ist gesetzlich nicht gegeben.
Widerspruch bei Ablehnung
Sollte Ihr Rehabilitationsantrag abgelehnt werden, haben Sie innerhalb eines Monats die Möglichkeit, schriftlich zu widersprechen. Häufig folgt auf einen Widerspruch Ihrerseits letztlich doch die Genehmigung der Maßnahme durch Ihren Kostenträger. Gleiches gilt für den Fall, dass Sie mit der vorgeschlagenen Rehaeinrichtung nicht einverstanden sind. Bitten Sie schriftlich unter Hinweis auf das gesetzliche Wunsch- und Wahlrecht um eine nachträgliche Anmeldung in der Klinik Ihrer Wahl.